Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung

Die Einladungsfrist für die Eigentümerversammlung wurde mit dem Inkrafttreten des WEMog am 01.12.2020 auf drei Wochen verlängert (24 Abs. 4 S. 2 WEG). Haben Eigentümergemeinschaften in der Gemeinschaftsordnung oder durch Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erstellung der Gemeinschaftsordnung bzw. zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom Gesetz abweichende Regelungen in Bezug auf die Einladungsfrist getroffen, haben diese Ladungsfristen Bestand, wenn erkennbar ist, dass die Gemeinschaft der Eigentümer durch die Gemeinschaftsordnung oder die Vereinbarung erreichen wollte, dass die Ladungsfrist kürzer oder länger ist, als die jeweils geltende gesetzliche Regelung.  In der Praxis wird regelmäßig die 3-wöchige Einladungsfrist eine Rolle spielen.