Insbesondere nach dem ersten Lockdown im Jahr 2020 kam die Frage auf, ob sich Eigentümergemeinschaften nicht „einfach“ online zur Eigentümerversammlung treffen können, um Beschlüsse zu fassen. Um es klar zu sagen: Die Versammlung der Wohnungseigentümer war vor der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum 01.12.2020 eine Präsenzveranstaltung und das bleibt sie auch nach dem 01.12.2020.
Allerdings hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümergemeinschaften die Kompetenz gegeben, die online-Teilnahme an ihren Eigentümerversammlungen zu gestatten. Hierzu kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit einen Beschluss fassen. Wenn ein solcher Beschluss, der die online-Teilnahme ermöglicht, gefasst wird, können sich einzelne Eigentümer zum Beispiel per Videokonferenz oder per Telefon zur Eigentümerversammlung zuschalten lassen. Im Extremfall wäre so auch eine reine online-Veranstaltung denkbar, nämlich dann, wenn alle Eigentümer vom Recht der online-Teilnahme Gebrauch machten.
Freilich ist bei der Ausgestaltung des Beschlusses auf einige wichtige Punkte zu achten: Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung muss gewahrt bleiben, es sollte eine Regelung getroffen werden für den Fall, dass die Verbindung bei der Eigentümerversammlung unterbrochen wird, ggfls. muss auch die Frage nach den Kosten aufwendiger Technik bei größeren Gemeinschaften gesprochen werden. Hier ist einiges an Detailarbeit gefragt.
Ich gehe davon aus, dass Eigentümer die Möglichkeit der online-Teilnahme nutzen werden. Insbesondere bei Versammlungen, bei denen richtungsweisende Entscheidungen auf der Tagesordnung angekündigt werden. Einige von der Brunner Immofair GmbH verwaltete Eigentümergemeinschaften haben diese Beschlüsse gefasst und auch die ersten Versammlungen mit online-Teilnehmern erfolgreich durchgeführt.
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